Hinweisgebersystem
Die imc misst der Durchführung einer effektiven Compliance höchste Bedeutung bei. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Bestrebungen ist die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Unternehmenskultur, die das Aufdecken und Ansprechen von rechtswidrigen Handlungen nicht nur ermöglicht, sondern auch aktiv fördert. Um Gesetzesverstöße frühzeitig zu erkennen und umgehend Gegenmaßnahmen ergreifen zu können, was wiederum potenzielle Schäden für Beteiligte, Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden, das Unternehmen selbst und Dritte verhindert, ist eine frühzeitige Erkennung von großer Bedeutung.
In diesem Zusammenhang haben wir eine interne Meldestelle gemäß § 12 des Hinweisgeberschutzgesetzes (im Folgenden als “HinSchG“ bezeichnet) eingerichtet, die über ein nach ISO 27001 zertifiziertes Hinweisgeberschutzsystem betrieben wird. Dieses neue System ermöglicht es, Verfehlungen und Unregelmäßigkeiten aller Art, anonym oder offen, ohne die Befürchtung von Nachteilen zu melden.
Jeder ist berechtigt, Hinweise zu geben, unabhängig davon, ob es sich um einen aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter, Geschäftspartner oder eine externe Person handelt. Das Portal ist unter folgender Adresse erreichbar: https://im-c.hinweisgeberschutzsystem.de/
Hinweise können über ein sicheres Portal abgegeben werden, das sowohl vom Internet als auch von verschiedenen Geräten wie Handys, PCs und Tablets aus zugänglich ist.
Wir garantieren die Einhaltung aller Datenschutzvorschriften, der Informationssicherheit sowie der Vertraulichkeitsvorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Sollten Sie selbst von einem Verstoß betroffen sein oder in Ihrer Funktion als Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunde oder in einer anderen Rolle Anhaltspunkte für solche Verstöße wahrgenommen haben, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Hinweise über unser Hinweisportal unter https://im-c.hinweisgeberschutzsystem.de/ zu melden.
Wenn Sie auf Verstöße in den folgenden Themengebieten aufmerksam machen möchten, steht Ihnen unsere interne Meldestelle zur Verfügung:
- Verstöße gegen Strafvorschriften
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, z.B. bei Vorschriften bzgl.
- Arbeitsschutz
- Gesundheitsschutz
- Mindestlohn
- Arbeitnehmerüberlassung
- Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, z.B.
- Geldwäsche
- Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit und -konformität
- Umweltschutz
- Verbraucherschutzregelungen
- Verstöße gegen Regelungen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes
- Verstöße gegen Vergabevorschriften
- Verstöße gegen steuerliche Rechtsnormen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaft
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die hinweisgebende Person keinen Schutz mehr, wenn Sie entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht korrekte Informationen weiterleitet.
In solchen Fällen ist die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
- Ausschließlich der Hinweisgeberschutzbeauftragte erhält die Meldung durch das Hinweisgebersystem und darf diese öffnen.
- Der Hinweisgeberschutzbeauftragte dokumentiert die Meldung und prüft diese.
- Ist die Identität des Hinweisgebers bekannt, erhält dieser innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung. Innerhalb von 3 Monaten erhält er eine Rückmeldung zum Ausgang der Prüfung.
- Nach Beendigung des Prozesses wird die Dokumentation entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorgaben gelöscht.
Während des Meldeverfahrens kann es, abhängig von der Art der Meldung und deren Bearbeitung, zur Verarbeitung personenbezogener Daten kommen. Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer Meldestelle finden Sie unter dem folgenden Link.